Satzung

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VEREINSSATZUNG

für die

Freiwillige Feuerwehr

der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Fassung vom 6. Mai 2024

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Rotenburg a. d. Fulda“ im folgenden Verein genannt.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg a. d. Fulda.

 

  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Bad Hersfeld unter VR 1603 eingetragen und führt den Zu­satz „e.V.“.

 

 

 

§ 2

Der Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein hat den Zweck,

 

  1. das Feuerwehrwesen in der Stadt Rotenburg a. d. Fulda nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;
  2. die Interessen der einzelnen Abteilungen (Kinderabteilung „Löschzwerge“, Jugendfeuerwehr, Einsatzabteilung, Alters- und Ehrenabteilung) zu koordinieren.

 

  1. Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere,

 

  1. die Grundsätze des freiwilligen Feuer-, Gefahren und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder öffentliche Veranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
  2. die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
  3. sich den sozialen Belangen, wie z. B. ausreichender Versicherungsschutz der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;
  4. interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
  5. Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu fördern und zu betreiben;
  6. die Nachwuchs-, Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen;
  7. mit den, am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der je­weils gültigen Fassung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Per­son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung be­günstigt werden. Alle Funktionsträger sind eh­renamtlich tätig, eine angemessene Aufwandsentschädigung die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind, wird nicht gezahlt. Nachgewiesene Sachkosten die persönlich ausgelegt werden, werden gegen Nachweis erstattet.

 

  1. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Erfolgt dies, so sind entsprechende Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen und die handelnden Personen mit den erforderlichen gesetzlichen Erlaubnissen auf Kosten des Vereins auszustatten.

 

 

§ 3

Mitglieder des Vereins

 

Der Verein besteht ausfolgenden Mitglie­dern:

 

  1. den Mitgliedern der Einsatzabtei­lung,
  2. den Mitgliedern der Jugendabteilungen (Löschzwerge, Jugendfeuerwehr),
  3. den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung,
  4. den Ehrenmitgliedern,
  5. den fördernden Mitgliedern.

 

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, werden geschlechtsneutral besetzt.

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Jugendliche (7 bis 18 Jahre) nur durch Zustimmung oder Ge­nehmigung der Erziehungsberechtigten. Kinder (bis 7 Jahre) nur durch Anmeldung der Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vor­stand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, die Anschrift und das Eintrittsdatum des An­tragstellers enthalten. Weitere freiwillige Angaben sind möglich.

 

Durch die Aufnahme in die Kinder- oder Jugendabteilung (Löschzwerge/Jugendfeuerwehr) werden die Abteilungsangehörigen Mitglieder des Vereins. Die Arbeit und Or­ganisation der Jugendfeuerwehr wird durch die gültige Jugendordnung (in An­lehnung an die entsprechende Ordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deut­schen Feuerwehrverband, der Landes- und Kreisjugendfeuerwehr), die Bestand­teil dieser Sat­zung ist, geregelt. Jugendli­che Bewerber um die Mitgliedschaft, die das 10. Lebens­jahr vollendet haben, kön­nen erklären, dass sie in der Jugendfeu­erwehr mitwirken möchten. Kinder zwi­schen dem 5. und 7. Lebensjahr sowie Jugendliche zwischen dem 7. und 10. Le­bensjahr, können als Mitglieder in die Gruppe der „Löschzwerge“ aufgenommen werden. Minderjährige von 7 bis 18 Jahren müssen aufgrund ihrer beschränkten Ge­schäftsfähigkeit mit dem Aufnahmeantrag die Einwilligung des gesetzlichen Vertre­ters vorlegen. Die fehlende Einwilligung kann durch Genehmigung geheilt werden.

 

Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden oder deren körperliche oder geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfor­dert, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von dem Vorstand im Einvernehmen mit dem Er­ziehungs­berechtigten benannt wird. Die anfallenden Kosten sind durch die Erziehungsberechtigen zu tragen.

 

Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabtei­lung angehören.

 

Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können sol­che Personen werden, die der Einsatzab­teilung angehören und die Altersgrenze (Vollendung des 60. Lebensjahres) er­reicht haben oder vorher aufgrund dau­ernder Dienstunfähigkeit oder sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabtei­lung ausgeschieden sind (§ 10 Abs. 1 der Satzung der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Rotenburg a. d. Fulda).

 

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich beson­dere Verdienste im Feuerwehrwesen bzw. dessen Förderung erworben haben. Eh­renmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

 

Als fördernde Mitglieder können unbe­scholtene, natürliche oder juristische Per­sonen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

 

Der Eintrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der Bewerber nicht im Besitz der bürgerli­chen Ehrenrechte ist, den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 61 StGB unterliegt und/oder zu einem frühe­ren Zeitpunkt aus der freiwilligen Feuer­wehr ausgeschlossen wurde oder, ohne dessen Mitglied zu sein, das Ansehen der Feu­erwehr schwer geschädigt hat.

 

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand ein­zulegen. Über die Beschwerde entschei­det die nächste ordentliche Mitgliederver­sammlung.

 

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, sich für die Erfül­lung der Vereinsaufgaben einzusetzen.

 

 

§ 4a

Pflichten der Erziehungsberechtigten

für Mitglieder

der Jugendabteilung „Löschzwerge“

 

Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder zu Be­ginn der Übungsdienste in dem Feuer­wehrgerätehaus eintreffen und nach Be­endigung der Übungsdienste im Feuer­wehrgerätehaus wieder abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht der Betreuer beginnt mit der Übernahme der Kinder in den Räumlichkeiten des Feuerwehrgerätehau­ses und endet, sobald die Kinder diese wieder verlassen. Sollen Kinder das Feu­erwehrgerätehaus bzw. den Übungsdienst früher verlassen, bedarf es zuvor einer Erklärung der Erziehungsberechtigten ge­genüber den Betreuern.

 

Die Betreuer sind nicht verpflichtet, ihnen zugegangene Erklärungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

 

Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch die Betreuer nach Hause zu brin­gen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird keine Verantwor­tung übernommen; es erfolgt auch keine Prüfung, wer zur Abholung berechtigt ist. Für den Fall, dass das Kind den Weg von und zu dem Feuerwehrgerätehaus allein antreten darf, muss eine schriftliche Erklä­rung der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.

 

Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmung einzuhalten.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

  1. mit dem Tod des Mitglieds;
  2. durch freiwilligen Austritt;
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schrift­liche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri­chen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitrags­schulden nicht beglichen sind. Die Strei­chung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ver­einsinteressen gröblich verstoßen hat oder infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vor­schlag des Vorstandes von der Mitglieder­versammlung aberkannt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gele­genheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zurechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Be­troffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Aus­schluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Be­rufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlie­ßungsbeschlusses beim Vorstand schrift­lich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitglie­derversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Aus­schließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlie­ßungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle ver­mögensrechtlichen Ansprüche des Mit­glieds gegen den Verein. Alle Beklei­dungsstücke sowie alle sonstigen Gegen­stände des Vereins, die dem Mitglied an­vertraut wurden, sind innerhalb von 14 Tagen nach der Beendigung der Mitglied­schaft in gebrauchsfähigen und sauberen Zustand dem Verein zurück zu geben.

 

 

§ 6

Mittel/Mitgliedsbeiträge/

Abwicklung des Beitragswesens

 

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
  1. Durch jährliche Mitglieder­beiträge die von den Mit­gliedern erhoben werden. Die Höhe und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederver­sammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Durch freiwillige Zuwen­dungen.
  4. Durch Zuschüsse aus öf­fentlichen Mitteln.
  1. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Dezember fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mit­gliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahmeantrag.
  3. Die Beiträge zieht der Verein von den Mitgliedern zum Fällig­keitstermin ein.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Bankverbindung (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  5. Mitglieder, die nicht am Einzugs­verfahren teilnehmen können, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.
  6. Kann der Bankeinzug aus Grün­den, die das Mitglied zu vertre­ten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren vom Mitglied zu tragen.
  7. Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegan­gen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  8. Im Übrigen ist der Verein berech­tigt, ausstehende Bei­tragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tra­gen.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

 

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan. In der Mitglie­derversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein an­deres Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu tei­len. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließ­lich für folgende Angelegenheiten zustän­dig:

 

  1. Entge­gennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, sofern der Vorstand einen solchen aufstellt;
  3. Festsetzung der Höhe und der Fäl­ligkeit des Jahresbeitrags;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, Schriftführer, Kassenwart und der Beisitzer;
  5. Bestellung von zwei Kassenprüfern;
  6. Beschlussfassung über Änderun­gen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
  8. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
  9. Beschlussfassung über die Be­schwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Aus­schließungsbeschluss des Vorstands.

 

In Angelegenheiten, die in den Zuständig­keitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand ist an die Empfehlung nicht gebunden. Der Vor­stand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Mei­nung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 

§ 9

Die Einberufung

der Mitgliederver­sammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitglie­derversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch öffentliche Bekannt­machung unter Angabe der Tagesordnung, Zeit und Ort einberufen. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest und macht sie öffentlich bekannt.

 

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt:

 

  1. durch Aushang im Schaukasten am Feuerwehrgerätehaus, Breitinger Kirchweg 4 in Rotenburg a. d. Fulda sowie
  2. auf der Homepage der Feuerwehr Rotenburg a. d. Fulda.

 

 

§ 10

Die Beschlussfassung

der Mitglieder­versammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vor­stands-mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherge­henden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

Der Protokollführer wird vom Versamm­lungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öf­fentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernse­hens sowie einen Internet-Auftritt be­schließt die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschluss­fähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der an­wesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Be­schlüsse im Allgemeinen in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht, Stimmengleichheit be­deutet Ablehnung. Zur Änderung der Sat­zung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stim­men, zur Auflösung des Vereins eine sol­che von vier Fünftel erforderlich. Eine Än­derung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlos­sen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur inner­halb eines Monats gegenüber dem Vor­stand erklärt werden.

 

Für Wahlen gilt folgendes:

 

  • Wahlen werden, wenn die Mitglie­derversammlung nichts anderes beschließt, offen vorgenommen. Dies gilt nicht für die Wahlen des 1. und 2. Vorsitzenden, der stets geheim zu wählen ist.
  • Gewählt ist, wer die meisten Stim­men auf sich vereinigt. Hat im ers­ten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gülti­gen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandida­ten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer (Schriftwart) zu unter­zeich­nen ist. Es soll folgende Feststellun­gen enthalten: Ort und Zeit der Versamm­lung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der er­schiene­nen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Sat­zungsänderungen soll der genaue Wort­laut angegeben werden.

 

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen An­meldung beim Registergericht dem zu­ständigen Finanzamt vorzulegen.

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

Während der Mitgliederversammlung be­steht absolutes Rauch- und Alkoholverbot.

 

 

§ 11

Nachträgliche Anträge

zur Tagesord­nung

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver­sammlung beim Vorstand schriftlich bean­tragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tages­ordnung, die erst in der Mitgliederver­samm­lung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des An­trags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erfor­der­lich.

 

 

§ 12

Außerordentliche

Mitgliederversamm­lung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außeror­dentliche Mitgliederversammlung einberu­fen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

 

§ 13

Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus 12 Personen, nämlich dem 1. Ver­einsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvor­sitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie die zwei Beisitzer (ab dem Jahr 2026), sie bilden den geschäftsführenden Vorstand und werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

Wehrführer, jeweils ein Vertreter der Kinderabteilung, Jugendfeuerwehr sowie der Alters- und Ehrenabteilung. Sie werden von den jeweiligen Abteilungen in den Vorstand berufen und bilden den erweiterten Vorstand.

 

Der Verein wird gerichtlich und außerge­richtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten. Jeder der drei ist Alleinvertretungsberechtigt gem. § 26 BGB.

 

Vereinsintern gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf. Sind sowohl der 1. Vorsitzende als gleichzeitig auch der 2. Vorsitzende an der Vertretung des Vereins verhindert, vertreten zwei der unter § 13 Abs. 2 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Der Verein hat insbesondere in allen Belangen des Brandschutzes und der technischen Un­fallhilfe mit dem Magistrat der Stadt Roten­burg a. d. Fulda eng zusammen zu arbei­ten.

 

Erklärungen werden in seinem Namen von dem Vorsitzenden abgegeben. Ver­pflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform.

 

Der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstands­sitzungen ein. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigendie vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Im Falle der Verhinde­rung wird er vom 2. Vorsitzenden vertre­ten.

 

 

§ 14

Die Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Ver­einsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereiten der Mitgliederver­sammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederver­sammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mit­gliederversammlung; insbesondere die Verwaltung des Vereins;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstel­lung eines Jahresberichts;
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitglie­dern.

 

 

§ 14a

Rechnungswesen

 

Der Kassenwart ist für die ordnungsge­mäße Erledigung der Kassengeschäfte ver­antwortlich. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder im Ver­hinderungsfall der 2. Vorsitzende eine Zahlungsanordnung erteilt hat (Freizeichnung der Rechnung) oder ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprü­fern Rechnung. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung (in der Jahres­hauptversammlung) Bericht. Die Kassen­prüfer wer­den jährlich gewählt.

 

 

§ 14b

Kindergruppe „Löschzwerge“

 

Die Kindergruppe „Löschzwerge“ ist eine eigenständige Abteilung, die sich nach der Satzung der für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rotenburg a. d. Fulda (in ihrer jeweils gültigen Fassung) gestaltet.

 

 

§ 14c

Jugendfeuerwehr

 

Die Jugendfeuerwehr ist eine eigenständige Abteilung, die sich nach der Satzung der für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rotenburg a. d. Fulda (in ihrer jeweils gültigen Fassung) gestaltet. Auf § 4 Abs. 2 dieser Satzung wird explizit hingewiesen.

 

 

§ 14d

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 15

Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederver­sammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vor­stands im Amt. Wählbar sind nur Vereins­mitglieder. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende soll aktives Mitglied der Einsatzabteilung der Feuerwehr Rotenburg a. d. Fulda sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

§ 16

Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhin­derung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail, durch Telefax oder durch Aushang einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min­destens zwei Vorstandsmitglieder, darun­ter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsit­zende, anwesend sind. Bei der Be­schlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vor­standssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen oder per Protokoll zu doku­mentieren und vom Sitzungsleiter zu un­terschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssit­zung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftli­chem Wege (Umlaufbeschluss) gefasst werden, wenn alle Vor­standsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegen­heiten zu unterrichten (durch Vortrag oder durch Aushang).

 

Eine Befreiung des Vorstands oder eines bestimmten Vorstandsmitglieds von den Beschränkungen des § 181 BGB ist grundsätzlich nicht gegeben (Verbot des Selbstkontrahierens).

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

§ 17

Auflösung des Vereins

und Anfallberechtigung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit be­schlossen werden. Sofern die Mitglieder­versammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsit­zende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  1. Bei Auflösung oder Aufhe­bung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg a. d. Fulda, die es unmittelbar und ausschließ­lich für gemeinnützige Zwecke der städti­schen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwen­den hat.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfä­higkeit verliert.

 

 

§ 18

Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr Rotenburg a. d. Fulda e. V. ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
  • Name,
  • Adresse,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Geburtsort,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummer,
  • E-Mailadresse,
  • Bankverbindung,
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit.
  1. Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden.
  2. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  4. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Newslettern sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
  5. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung, der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung  der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  8. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
  9. Der Verein nutzt die Feuerwehr-Software des Land Hessen „ZMS Florix Hessen“ in seinem jeweils aktuellen Standard. Die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO obliegt der Stadt Rotenburg a. d. Fulda.

 

 

§ 19

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederver­sammlung vom 6. Mai 2024 beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen, dies sind insbesondere die Errichtungssatzung vom 1. August 2005 sowie die Satzung vom 31. Januar 2014.

 

Rotenburg a. d. Fulda, 6. Mai 2024

Ansprechpartner

1.Vorsitzender (geschäftsführend)
Carsten Zabel
06623/9136340
Email