Satzung

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VEREINSSATZUNG

für die

Freiwillige Feuerwehr

der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Fassung 31. Januar 2014

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Rotenburg a. d. Fulda“ und soll in das Vereinsregister eingetragen wer­den; nach der Eintragung führt er den Zu­satz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg a. d. Fulda.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens in Rotenburg a. d. Fulda.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der je­weils gültigen Fassung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht ins­besondere durch folgende Maßnahmen:

das Feuerwehrwesen in Rotenburg a. d. Fulda zu fördern,
für den Brandschutzgedanken zu werben,
interessierte Einwohner für die Frei­willige Feuerwehr zu werben,
die Jugendarbeit zu fördern
zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.

Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglie­der auch keine sonstigen Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Per­son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung be­günstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder der Weg­fall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver­mögen des Vereins an die Stadt Roten­burg a. d. Fulda zwecks Verwendung für die Förderung des Brandschutzes.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind eh­renamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen An­meldung beim Registergericht dem zu­ständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3

Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus folgenden Mitglie­dern:

den Mitgliedern der Einsatzabtei­lung,
den Mitgliedern der Jugendabteilun­gen (Löschzwerge, Jugendfeuerwehr),
den Mitgliedern der Altersabteilung,
den Ehrenmitgliedern,
den fördernden Mitgliedern.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Jugendliche (7 bis 18 Jahre) nur durch Zustimmung oder Ge­nehmigung der Erziehungsberechtigten. Kin­der (bis 7 Jahre) nur durch Anmeldung der Erziehungsberechtigten. Über den schrift­lichen Antrag entscheidet der Vor­stand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des An­tragstellers enthalten.

Durch die Aufnahme in die Jugendabtei­lungen (Jugendfeuerwehr/Löschzwerge) werden die Jugendfeuerwehrangehörigen Mitglieder des Vereins. Die Arbeit und Or­ganisation der Jugendfeuerwehr wird durch die gültige Jugendordnung (in An­lehnung an die entsprechende Ordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deut­schen Feuerwehrverband, der Landes- und Kreisjugendfeuerwehr), die Bestand­teil dieser Sat­zung ist, geregelt. Jugendli­che Bewerber um die Mitgliedschaft, die das 10. Lebens­jahr vollendet haben, kön­nen erklären, dass sie in der Jugendfeu­erwehr mitwirken möchten. Kinder zwi­schen dem 5. und 7. Lebensjahr sowie Jugendliche zwischen dem 7. und 10. Le­bensjahr, können als Mitglieder in die Gruppe der „Löschzwerge“ aufgenommen werden. Minderjährige von 7 bis 18 Jahren müssen aufgrund ihrer beschränkten Ge­schäftsfähigkeit mit dem Aufnahmeantrag die Einwilligung des ge­setzlichen Vertre­ters vorlegen. Die fehlende Einwilligung kann durch Genehmigung geheilt werden.

Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden oder deren körperliche oder geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfor­dert, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von dem Vorstand im Einvernehmen mit dem Er­ziehungs­berechtigten benannt wird.

Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabtei­lung angehören.

Mitglieder der Altersabteilung können sol­che Personen werden, die der Einsatzab­teilung angehören und die Altersgrenze (Vollendung des 60. Lebensjahres) er­reicht haben oder vorher aufgrund dau­ernder Dienstunfähigkeit oder sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabtei­lung ausgeschieden sind (§ 9 Abs. 1 der Satzung der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Rotenburg a. d. Fulda).

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich beson­dere Verdienste im Feuerwehrwesen bzw. dessen Förderung erworben haben. Eh­renmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

Als fördernde Mitglieder können unbe­scholtene, natürliche oder juristische Per­sonen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

Der Eintrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der Bewerber nicht im Besitz der bürgerli­chen Ehrenrechte ist, den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42a StGB unterliegt und/oder zu einem frühe­ren Zeitpunkt aus der freiwilligen Feuer­wehr ausgeschlossen wurde oder, ohne dessen Mitglied zu sein, dass Ansehen der Feu­erwehr schwer geschädigt hat.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand ein­zulegen. Über die Beschwerde entschei­det die nächste ordentliche Mitgliederver­sammlung.

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, durch ihren Beitritt sich für die Erfül­lung der Vereinsaufgaben einzusetzen.

§ 4a

Pflichten der Erziehungsberechtigten

für Mitglieder der Jugendabteilung „Löschzwerge“

Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder zu Be­ginn der Übungsdienste in dem Feuer­wehrgerätehaus eintreffen und nach Be­endigung der Übungsdienste im Feuer­wehrgerätehaus wieder abgeholt werden. Die Aufsichts­pflicht der Betreuer beginnt mit der Übernahme der Kinder in den Räumlichkeiten des Feuerwehrgerätehau­ses und endet, sobald die Kinder diese wieder verlassen. Sollen Kinder das Feu­erwehrgerätehaus bzw. den Übungsdienst früher verlassen, bedarf es zuvor einer Erklärung der Erziehungsberechtigten ge­genüber den Betreuern.

Die Betreuer sind nicht verpflichtet, ihnen zugegangene Erklärungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch die Betreuer nach Hause zu brin­gen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird keine Verantwor­tung übernommen; es erfolgt auch keine Prüfung, wer zur Abholung berechtigt ist. Für den Fall, dass das Kind den Weg von und zu dem Feuerwehrgerätehaus allein antreten darf, muss eine schriftliche Erklä­rung der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.

Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmung einzuhalten.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod des Mitglieds;
durch freiwilligen Austritt;
durch Streichung von der Mitglieder­liste;
durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schrift­liche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri­chen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rück­stand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitrags­schuld nicht beglichen sind. Die Strei­chung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ver­einsinteressen gröblich verstoßen hat oder infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vor­schlag des Vorstandes von der Mitglieder­ver­sammlung aberkannt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Set­zung einer angemessenen Frist Gele­genheit zu geben, sich persönlich vor dem Vor­stand oder schriftlich zurechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Be­troffe­nen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Aus­schluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Be­rufung hat auf­schiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlie­ßungsbeschlusses beim Vorstand schrift­lich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Mona­ten die Mitglie­derversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Aus­schließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlie­ßungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle ver­mögensrechtlichen Ansprüche des Mit­glieds gegen den Verein. Alle Beklei­dungsstücke sowie alle sonstigen Gegen­stände des Vereins, die dem Mitglied an­vertraut wurden, sind innerhalb von 14 Tagen nach der Beendigung der Mitglied­schaft in gebrauchsfähigen und sauberen Zustand dem Ver­ein zurück zu geben.

§ 6

Mittel/Mitgliedsbeiträge/Abwicklung des Beitragswesens

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufge­bracht:

Durch jährliche Mitglieder­beiträge die von den Mit­gliedern erhoben wer­den. Die Höhe und dessen Fäl­ligkeit werden von der Mit­gliederver­sammlung be­stimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Durch freiwillige Zuwen­dungen.

Durch Zuschüsse aus öf­fentlichen Mitteln.

Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Dezember fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Ver­eins eingegangen sein.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mit­gliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mit­gliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahme­antrag.

Die Beiträge zieht der Verein von den Mitgliedern zum Fällig­keitstermin ein.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Bankverbin­dung (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankin­stituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Mitglieder, die nicht am einzugs­verfahren teilnehmen können, tragen den er­höhten Verwal­tungs- und Bearbeitungsauf­wand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.

Kann der Bankeinzug aus Grün­den, die das Mitglied zu vertre­ten hat, nicht er­folgen und wird der Verein dadurch mit Bankge­bühren (Rücklastschriften) be­lastet, sind diese Gebühren vom Mitglied zu tragen.

Wenn die Beiträge zum Zeit­punkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegan­gen sind, befin­det sich das Mitglied ohne wei­tere Mahnung in Zahlungsver­zug. Der ausstehende Jahres­beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Im Übrigen ist der Verein berech­tigt, ausstehende Bei­tragsforderungen gegen­über dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu ma­chen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tra­gen.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 8

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan. In der Mitglie­derversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein an­deres Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu tei­len. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließ­lich für folgende Angelegenheiten zustän­dig:

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entge­gennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vor­stands;
Festsetzung der Höhe und der Fäl­ligkeit des Jahresbeitrags;
Wahl und Abberufung der Mitglie­der des Vorstands;
Bestellung von zwei Kassenprü­fern;
Beschlussfassung über Änderun­gen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
Entscheidungen über die Be­schwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
Beschlussfassung über die Be­schwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Aus­schließungsbeschluss des Vor­stands;

In Angelegenheiten, die in den Zuständig­keitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vor­stand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Mei­nung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 9

Die Einberufung der Mitgliederver­sammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitglie­derversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch öffentliche Bekannt­machung (Aushang am Feuerwehrgerä­tehaus und über die regionale Presse, explizit die HNA) unter Angabe der Ta­gesord­nung, Zeit und Ort einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10

Die Beschlussfassung der Mitglieder­versammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vor­stands-mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Ver­sammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherge­henden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versamm­lungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öf­fentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernse­hens sowie einen Internet-Auftritt be­schließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschluss­fähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der an­wesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Be­schlüsse im Allgemeinen in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Be­tracht, Stimmengleichheit be­deutet Ablehnung. Zur Änderung der Sat­zung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stim­men, zur Auflösung des Vereins eine sol­che von vier Fünftel erforderlich. Eine Än­derung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlos­sen werden. Die schriftli­che Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur inner­halb eines Monats gegenüber dem Vor­stand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes:

Wahlen werden, wenn die Mitglie­derversammlung nichts anderes beschließt, offen vorgenommen. Dies gilt nicht für die Wahl des 1. Vorsitzenden, der stets geheim zu wählen ist.
Gewählt ist, wer die meisten Stim­men auf sich vereinigt. Hat im ers­ten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gülti­gen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandida­ten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer (Schriftwart) zu unter­zeich­nen ist. Es soll folgende Feststellun­gen enthalten: Ort und Zeit der Versamm­lung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der er­schiene­nen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Sat­zungsänderungen soll der genaue Wort­laut angegeben werden.

Jedes Mitglied ist befähigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

Während der Mitgliederversammlung be­steht absolutes Rauch- und Alkoholverbot.

§ 11

Nachträgliche Anträge zur Tagesord­nung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver­sammlung beim Vorstand schriftlich bean­tragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tages­ordnung, die erst in der Mitgliederver­samm­lung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des An­trags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erfor­der­lich.

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversamm­lung

Der Vorstand kann jederzeit eine außeror­dentliche Mitgliederversammlung einberu­fen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 13

Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen, nämlich dem 1. Ver­einsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvor­sitzenden, als geschäftsführender Vor­stand und dem Kassenwart, dem Schrift­führer, ein Vertreter der Alters- und Eh­renabteilung und zwei Vertretern der Ju­gendabteilung (Jugendfeuer­wehr/Löschzwerge) als erweiterter Vor­stand.

Begleitet der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Rotenburg a. d. Fulda nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt des Vereins, so gehört er dem erweiterten Vorstand kraft Amtes an. Gleiches gilt für den stell­vertretenden Wehrführer.

Der Verein wird gerichtlich und außerge­richtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden ist Alleinvertretungsberechtigt.

Er hat insbesondere in allen Belangen des Brandschutzes und der technischen Un­fallhilfe mit den Magistrat der Stadt Roten­burg a. d. Fulda eng zusammen zu arbei­ten.

Erklärungen werden in seinem Namen von dem Vorsitzenden abgegeben. Ver­pflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform.

Der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstands­sitzungen ein. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, die von den 1. Vorsitzenden zu unter­zeichnen ist. Im Falle der Verhinde­rung wird er vom 2. Vorsitzenden vertre­ten.

§ 14

Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Ver­einsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereiten der Mitgliederver­sammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
Einberufung der Mitgliederver­sammlung;
Ausführung der Beschlüsse der Mit­gliederversammlung; insbeson­dere die Ver­waltung des Vereins;
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchfüh­rung; Erstel­lung eines Jahresbe­richts;
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitglie­dern.

§ 14a

Rechnungswesen

Der Kassenwart ist für die ordnungsge­mäße Erledigung der Kassengeschäfte ver­antwortlich. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder im Ver­hinderungsfall der 2. Vorsitzende eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederver­sammlung beschlossenen Voranschlag (bzw. gem. dem Haushaltsplan geneh­migte Ausgaben) Geldbeträge für Ausga­bezwecke vorge­sehen sind. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprü­fern Rechnung. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitglie­derversammlung (in der Jahres­hauptversammlung) Bericht. Die Kassen­prüfer wer­den jährlich gewählt.

§ 14b

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15

Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederver­sammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vor­stands im Amt. Wählbar sind nur Vereins­mitglieder. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsit­zende soll aktives Mitglied der Ein­satzabteilung der Feuerwehr Rotenburg a. d. Fulda sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausge­schiedenen.

§ 16

Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhin­derung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail, durch Telefax oder durch Aushang einberufen werden. In je­dem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tages-ordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min­destens zwei Vorstandsmitglieder, darun­ter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsit­zende, an­wesend sind. Bei der Be­schlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vor­standssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhin­derung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen oder per Protokoll zu doku­mentieren und vom Sitzungsleiter zu un­terschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssit­zung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftli­chem Wege gefasst werden, wenn alle Vor­standsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegen­heiten zu unterrichten (durch Vortrag oder durch Aushang).

Eine Befreiung des Vorstands oder eines bestimmten Vorstandsmitglieds von den Beschränkungen des § 181 BGB ist grundsätzlich nicht gegeben (Verbot des Selbstkontrahierens).

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 17

Auflösung des Vereins und Anfall-be­rechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit be­schlossen werden. Sofern die Mitglieder­versamm­lung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsit­zende ge­meinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhe­bung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg a. d. Fulda, die es unmittelbar und ausschließ­lich für ge­meinnützige Zwecke der städti­schen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwen­den hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfä­higkeit verliert.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederver­sammlung vom 31. Januar 2014 errichtet und tritt ab diesem Datum in Kraft. Die Satzung vom 1. August 2005 tritt am 31. Januar 2014 außer Kraft.

 

Rotenburg a. d. Fulda, 31. Januar 2014

 

Der Verein ist eingetragen beim Amtsge­richt Bad Hersfeld, Registernummer VR 1609

Ansprechpartner

1.Vorsitzender (geschäftsführend)
Carsten Zabel
06623/9136340
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