VEREINSSATZUNG
für die
Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Rotenburg a. d. Fulda
Fassung 31. Januar 2014
Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Rotenburg a. d. Fulda“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Rotenburg a. d. Fulda.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens in Rotenburg a. d. Fulda.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
das Feuerwehrwesen in Rotenburg a. d. Fulda zu fördern,
für den Brandschutzgedanken zu werben,
interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu werben,
die Jugendarbeit zu fördern
zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg a. d. Fulda zwecks Verwendung für die Förderung des Brandschutzes.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
den Mitgliedern der Jugendabteilungen (Löschzwerge, Jugendfeuerwehr),
den Mitgliedern der Altersabteilung,
den Ehrenmitgliedern,
den fördernden Mitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Jugendliche (7 bis 18 Jahre) nur durch Zustimmung oder Genehmigung der Erziehungsberechtigten. Kinder (bis 7 Jahre) nur durch Anmeldung der Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Durch die Aufnahme in die Jugendabteilungen (Jugendfeuerwehr/Löschzwerge) werden die Jugendfeuerwehrangehörigen Mitglieder des Vereins. Die Arbeit und Organisation der Jugendfeuerwehr wird durch die gültige Jugendordnung (in Anlehnung an die entsprechende Ordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband, der Landes- und Kreisjugendfeuerwehr), die Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt. Jugendliche Bewerber um die Mitgliedschaft, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, können erklären, dass sie in der Jugendfeuerwehr mitwirken möchten. Kinder zwischen dem 5. und 7. Lebensjahr sowie Jugendliche zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr, können als Mitglieder in die Gruppe der „Löschzwerge“ aufgenommen werden. Minderjährige von 7 bis 18 Jahren müssen aufgrund ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit mit dem Aufnahmeantrag die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegen. Die fehlende Einwilligung kann durch Genehmigung geheilt werden.
Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden oder deren körperliche oder geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von dem Vorstand im Einvernehmen mit dem Erziehungsberechtigten benannt wird.
Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze (Vollendung des 60. Lebensjahres) erreicht haben oder vorher aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit oder sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausgeschieden sind (§ 9 Abs. 1 der Satzung der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Rotenburg a. d. Fulda).
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste im Feuerwehrwesen bzw. dessen Förderung erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
Der Eintrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der Bewerber nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42a StGB unterliegt und/oder zu einem früheren Zeitpunkt aus der freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen wurde oder, ohne dessen Mitglied zu sein, dass Ansehen der Feuerwehr schwer geschädigt hat.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, durch ihren Beitritt sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
für Mitglieder der Jugendabteilung „Löschzwerge“
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder zu Beginn der Übungsdienste in dem Feuerwehrgerätehaus eintreffen und nach Beendigung der Übungsdienste im Feuerwehrgerätehaus wieder abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht der Betreuer beginnt mit der Übernahme der Kinder in den Räumlichkeiten des Feuerwehrgerätehauses und endet, sobald die Kinder diese wieder verlassen. Sollen Kinder das Feuerwehrgerätehaus bzw. den Übungsdienst früher verlassen, bedarf es zuvor einer Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber den Betreuern.
Die Betreuer sind nicht verpflichtet, ihnen zugegangene Erklärungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch die Betreuer nach Hause zu bringen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird keine Verantwortung übernommen; es erfolgt auch keine Prüfung, wer zur Abholung berechtigt ist. Für den Fall, dass das Kind den Weg von und zu dem Feuerwehrgerätehaus allein antreten darf, muss eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.
Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmung einzuhalten.
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds;
durch freiwilligen Austritt;
durch Streichung von der Mitgliederliste;
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zurechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Alle Bekleidungsstücke sowie alle sonstigen Gegenstände des Vereins, die dem Mitglied anvertraut wurden, sind innerhalb von 14 Tagen nach der Beendigung der Mitgliedschaft in gebrauchsfähigen und sauberen Zustand dem Verein zurück zu geben.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
Durch jährliche Mitgliederbeiträge die von den Mitgliedern erhoben werden. Die Höhe und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Durch freiwillige Zuwendungen.
Durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Dezember fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahmeantrag.
Die Beiträge zieht der Verein von den Mitgliedern zum Fälligkeitstermin ein.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Bankverbindung (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am einzugsverfahren teilnehmen können, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren vom Mitglied zu tragen.
Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu teilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
Bestellung von zwei Kassenprüfern;
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch öffentliche Bekanntmachung (Aushang am Feuerwehrgerätehaus und über die regionale Presse, explizit die HNA) unter Angabe der Tagesordnung, Zeit und Ort einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstands-mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Wahlen werden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, offen vorgenommen. Dies gilt nicht für die Wahl des 1. Vorsitzenden, der stets geheim zu wählen ist.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer (Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Jedes Mitglied ist befähigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
Während der Mitgliederversammlung besteht absolutes Rauch- und Alkoholverbot.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen, nämlich dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden, als geschäftsführender Vorstand und dem Kassenwart, dem Schriftführer, ein Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und zwei Vertretern der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr/Löschzwerge) als erweiterter Vorstand.
Begleitet der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Rotenburg a. d. Fulda nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt des Vereins, so gehört er dem erweiterten Vorstand kraft Amtes an. Gleiches gilt für den stellvertretenden Wehrführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden ist Alleinvertretungsberechtigt.
Er hat insbesondere in allen Belangen des Brandschutzes und der technischen Unfallhilfe mit den Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda eng zusammen zu arbeiten.
Erklärungen werden in seinem Namen von dem Vorsitzenden abgegeben. Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, die von den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Im Falle der Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereiten der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
Einberufung der Mitgliederversammlung;
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; insbesondere die Verwaltung des Vereins;
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag (bzw. gem. dem Haushaltsplan genehmigte Ausgaben) Geldbeträge für Ausgabezwecke vorgesehen sind. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung (in der Jahreshauptversammlung) Bericht. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende soll aktives Mitglied der Einsatzabteilung der Feuerwehr Rotenburg a. d. Fulda sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail, durch Telefax oder durch Aushang einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tages-ordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen oder per Protokoll zu dokumentieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten (durch Vortrag oder durch Aushang).
Eine Befreiung des Vorstands oder eines bestimmten Vorstandsmitglieds von den Beschränkungen des § 181 BGB ist grundsätzlich nicht gegeben (Verbot des Selbstkontrahierens).
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg a. d. Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der städtischen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2014 errichtet und tritt ab diesem Datum in Kraft. Die Satzung vom 1. August 2005 tritt am 31. Januar 2014 außer Kraft.
Rotenburg a. d. Fulda, 31. Januar 2014
Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Bad Hersfeld, Registernummer VR 1609
Ansprechpartner
1.Vorsitzender (geschäftsführend)Carsten Zabel 06623/9136340 Email