VEREINSSATZUNG
für die
Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Rotenburg a. d. Fulda

Fassung vom 6. Mai 2024
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2
Der Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Erfolgt dies, so sind entsprechende Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen und die handelnden Personen mit den erforderlichen gesetzlichen Erlaubnissen auf Kosten des Vereins auszustatten.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht ausfolgenden Mitgliedern:
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, werden geschlechtsneutral besetzt.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Jugendliche (7 bis 18 Jahre) nur durch Zustimmung oder Genehmigung der Erziehungsberechtigten. Kinder (bis 7 Jahre) nur durch Anmeldung der Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, die Anschrift und das Eintrittsdatum des Antragstellers enthalten. Weitere freiwillige Angaben sind möglich.
Durch die Aufnahme in die Kinder- oder Jugendabteilung (Löschzwerge/Jugendfeuerwehr) werden die Abteilungsangehörigen Mitglieder des Vereins. Die Arbeit und Organisation der Jugendfeuerwehr wird durch die gültige Jugendordnung (in Anlehnung an die entsprechende Ordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband, der Landes- und Kreisjugendfeuerwehr), die Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt. Jugendliche Bewerber um die Mitgliedschaft, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, können erklären, dass sie in der Jugendfeuerwehr mitwirken möchten. Kinder zwischen dem 5. und 7. Lebensjahr sowie Jugendliche zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr, können als Mitglieder in die Gruppe der „Löschzwerge“ aufgenommen werden. Minderjährige von 7 bis 18 Jahren müssen aufgrund ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit mit dem Aufnahmeantrag die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegen. Die fehlende Einwilligung kann durch Genehmigung geheilt werden.
Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden oder deren körperliche oder geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von dem Vorstand im Einvernehmen mit dem Erziehungsberechtigten benannt wird. Die anfallenden Kosten sind durch die Erziehungsberechtigen zu tragen.
Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze (Vollendung des 60. Lebensjahres) erreicht haben oder vorher aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit oder sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausgeschieden sind (§ 10 Abs. 1 der Satzung der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Rotenburg a. d. Fulda).
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste im Feuerwehrwesen bzw. dessen Förderung erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
Der Eintrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der Bewerber nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 61 StGB unterliegt und/oder zu einem früheren Zeitpunkt aus der freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen wurde oder, ohne dessen Mitglied zu sein, das Ansehen der Feuerwehr schwer geschädigt hat.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben einzusetzen.
§ 4a
Pflichten der Erziehungsberechtigten
für Mitglieder
der Jugendabteilung „Löschzwerge“
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder zu Beginn der Übungsdienste in dem Feuerwehrgerätehaus eintreffen und nach Beendigung der Übungsdienste im Feuerwehrgerätehaus wieder abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht der Betreuer beginnt mit der Übernahme der Kinder in den Räumlichkeiten des Feuerwehrgerätehauses und endet, sobald die Kinder diese wieder verlassen. Sollen Kinder das Feuerwehrgerätehaus bzw. den Übungsdienst früher verlassen, bedarf es zuvor einer Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber den Betreuern.
Die Betreuer sind nicht verpflichtet, ihnen zugegangene Erklärungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch die Betreuer nach Hause zu bringen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird keine Verantwortung übernommen; es erfolgt auch keine Prüfung, wer zur Abholung berechtigt ist. Für den Fall, dass das Kind den Weg von und zu dem Feuerwehrgerätehaus allein antreten darf, muss eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden.
Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmung einzuhalten.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zurechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Alle Bekleidungsstücke sowie alle sonstigen Gegenstände des Vereins, die dem Mitglied anvertraut wurden, sind innerhalb von 14 Tagen nach der Beendigung der Mitgliedschaft in gebrauchsfähigen und sauberen Zustand dem Verein zurück zu geben.
§ 6
Mittel/Mitgliedsbeiträge/
Abwicklung des Beitragswesens
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu teilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand ist an die Empfehlung nicht gebunden. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 9
Die Einberufung
der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung, Zeit und Ort einberufen. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest und macht sie öffentlich bekannt.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt:
§ 10
Die Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstands-mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer (Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
Während der Mitgliederversammlung besteht absolutes Rauch- und Alkoholverbot.
§ 11
Nachträgliche Anträge
zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 13
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 12 Personen, nämlich dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie die zwei Beisitzer (ab dem Jahr 2026), sie bilden den geschäftsführenden Vorstand und werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Wehrführer, jeweils ein Vertreter der Kinderabteilung, Jugendfeuerwehr sowie der Alters- und Ehrenabteilung. Sie werden von den jeweiligen Abteilungen in den Vorstand berufen und bilden den erweiterten Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten. Jeder der drei ist Alleinvertretungsberechtigt gem. § 26 BGB.
Vereinsintern gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf. Sind sowohl der 1. Vorsitzende als gleichzeitig auch der 2. Vorsitzende an der Vertretung des Vereins verhindert, vertreten zwei der unter § 13 Abs. 2 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verein hat insbesondere in allen Belangen des Brandschutzes und der technischen Unfallhilfe mit dem Magistrat der Stadt Rotenburg a. d. Fulda eng zusammen zu arbeiten.
Erklärungen werden in seinem Namen von dem Vorsitzenden abgegeben. Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigendie vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Im Falle der Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 14
Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
§ 14a
Rechnungswesen
Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende eine Zahlungsanordnung erteilt hat (Freizeichnung der Rechnung) oder ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung (in der Jahreshauptversammlung) Bericht. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt.
§ 14b
Kindergruppe „Löschzwerge“
Die Kindergruppe „Löschzwerge“ ist eine eigenständige Abteilung, die sich nach der Satzung der für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rotenburg a. d. Fulda (in ihrer jeweils gültigen Fassung) gestaltet.
§ 14c
Jugendfeuerwehr
Die Jugendfeuerwehr ist eine eigenständige Abteilung, die sich nach der Satzung der für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rotenburg a. d. Fulda (in ihrer jeweils gültigen Fassung) gestaltet. Auf § 4 Abs. 2 dieser Satzung wird explizit hingewiesen.
§ 14d
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende soll aktives Mitglied der Einsatzabteilung der Feuerwehr Rotenburg a. d. Fulda sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 16
Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail, durch Telefax oder durch Aushang einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen oder per Protokoll zu dokumentieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (Umlaufbeschluss) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten (durch Vortrag oder durch Aushang).
Eine Befreiung des Vorstands oder eines bestimmten Vorstandsmitglieds von den Beschränkungen des § 181 BGB ist grundsätzlich nicht gegeben (Verbot des Selbstkontrahierens).
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 17
Auflösung des Vereins
und Anfallberechtigung
§ 18
Datenschutz
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2024 beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen, dies sind insbesondere die Errichtungssatzung vom 1. August 2005 sowie die Satzung vom 31. Januar 2014.
Rotenburg a. d. Fulda, 6. Mai 2024
Ansprechpartner
1.Vorsitzender (geschäftsführend)Carsten Zabel 06623/9136340 Email